Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
FLAMINGO PARQUET BV

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Artikel 1. Allgemeines
1.1. In diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die folgenden Definitionen: Der Lieferant: Flamingo Parket, Lieferant hauptsächlich von Parkettbodenkomponenten. Der Kunde: Ein Kunde des Lieferanten. Parteien: Der Lieferant und der Kunde zusammen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten, die für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gelten.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung und werden ausdrücklich abgelehnt.
1.3. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Lieferanten gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können geändert werden. Die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten vierzehn Tage nach ihrer Mitteilung an den Kunden in Kraft.

Artikel 2. Angebote, Bestellungen, Preise und Vereinbarungen
2.1. Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
2.2. Die in Angeboten, Preislisten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Maße und Gewichtsangaben sind für den Lieferanten unverbindlich. Musterbretter, Musterbodenteile, Abbildungen und Artikelbeschreibungen geben einen allgemeinen Überblick über die Produkte und sind für den Lieferanten nicht verbindlich.
2.3. Die vom Lieferanten berechneten Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, ausschließlich Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Transport, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2.4. Bestellungen erfolgen vorzugsweise schriftlich und werden nach Freigabe durch den Lieferanten schnellstmöglich (ggf. mit Änderungen) durch eine Auftragsbestätigung vom Lieferanten bestätigt. Unbestätigte Bestellungen können vom Lieferanten jederzeit ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
2.5. Verträge kommen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Der Kunde ist an diese Auftragsbestätigung gebunden, wenn er nicht innerhalb von fünf Werktagen die Richtigkeit des Inhalts dieser Bestätigung schriftlich bestritten hat.
2.6. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie vom Lieferanten gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt wurden.
2.7. Von Vertretern erteilte Bestellungen sind für die Parteien verbindlich, wobei der Lieferant das Recht hat, dem Kunden innerhalb von sieben Werktagen nach Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen, dass er die Bestellung nicht oder nicht unverändert ausführen kann, wenn die unveränderte Ausführung einer Bestellung nicht möglich ist Eine über einen Vertreter eingegangene Bestellung ist aufgrund von Umständen unmöglich, von denen dieser Vertreter vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte. In diesem Fall gilt die Bestellung als storniert, es sei denn, der Lieferant hat die Bestellung bereits schriftlich bestätigt oder die Parteien kommen noch zu einer Einigung.
2.8. Es ist möglich, dass sich nach der Auftragsbestätigung herausstellt, dass die Ware nicht gemäß der Auftragsbestätigung geliefert werden kann. In diesem Fall wird der Lieferant den Kunden darüber informieren. In diesem Fall haben beide Parteien das Recht, den Vertrag bis zu drei Wochen vor dem geplanten Liefertermin kostenfrei zu kündigen. Allerdings sind beide Parteien verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um gemeinsam eine Lösung oder Alternative zu finden. Der dem Kunden entstandene Schaden kann vom Lieferanten angemessen erstattet werden (sofern die Stornierung nach Ablauf der angegebenen Frist erfolgt).
2.9. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist es dem Lieferanten gestattet, Lieferungen zu ganzen oder festen Paketen aufzurunden. Handelt es sich bei der Bestellung nicht um verpacktes Material, ist eine Mehrlieferung von drei Prozent der vom Kunden bestellten Menge zulässig. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist eine Unterlieferung nicht zulässig.
2.10. Erfolgt die Lieferung von Material zwei Monate oder mehr nach dem Bestelldatum und kommt es auf Seiten des Lieferanten zu Erhöhungen der Einstandspreise, beispielsweise aufgrund von Änderungen bei Abgaben, Zöllen, Verbrauchssteuern, Rohstoffen und/oder Währungen, so ist dies der Fall ist berechtigt, die Differenz dem Käufer in Rechnung zu stellen. Jede nicht erfüllte Bestellung oder ein Teil davon wird zu den geänderten Preisen geliefert, vorbehaltlich des Rechts des Kunden, die nicht gelieferten Bestellungen oder Teile davon innerhalb von acht Tagen nach schriftlicher Mitteilung der Änderung an den Kunden zu stornieren und sich mit der Rückerstattung des Kaufpreises zu begnügen Teil der vom Lieferanten bereits ausgeführten Bestellung auf der Grundlage des vereinbarten Preises.

Artikel 3. Lieferung und Transport
3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Lieferanten. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung geht die Gefahr der zu liefernden Ware auf den Kunden über.
3.2. Die Partei, unter deren Verantwortung der Transport erfolgt, muss dafür sorgen, dass die Ware stets in geschlossenen Fahrzeugen transportiert wird.
3.3. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und alle vom Käufer zu liefernden Informationen beim Lieferanten eingegangen sind. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, können die vom Lieferanten angegebenen Lieferfristen niemals als Fristen angesehen werden. Im Falle einer verspäteten Lieferung hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz oder die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, noch ist er berechtigt, den Empfang und die Zahlung auszusetzen. Erfolgt keine rechtzeitige Lieferung, wird dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Lieferung eingeräumt. Diese angemessene Frist entspricht der ursprünglichen Lieferzeit, maximal jedoch einem Monat. Bei Überschreitung dieser angemessenen Frist hat der Kunde das Recht, den Vertrag aufzulösen.
3.4. Der Lieferant liefert in einer Lieferung, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 4. Empfang und Kontrolle
4.1. Im Sinne einer guten Qualitätskontrolle wird der Lieferant die von ihm selbst hergestellten Materialien soweit wie möglich mit einem dauerhaften Code versehen.
4.2. Der Kunde ist zur sofortigen Abnahme verpflichtet, sobald die Lieferung vereinbarungsgemäß erfolgt. Unterlässt der Kunde dies, gehen die dadurch entstehenden Kosten, wie Lager- und Transportkosten, zu Lasten des Kunden. Für die Lagerkosten wird ein Betrag von 1 % des Rechnungswertes ohne Mehrwertsteuer pro Monat fällig.
4.3. Der Lieferant muss eine Ausgangskontrolle und der Kunde eine Eingangskontrolle durchführen.

  • Bei Doppeldielen, Tapis, Massivdielenböden, Streifen, Mosaiken, Platten und gemusterten Böden muss bei beiden Kontrollen der Feuchtigkeitsanteil des Holzes gemessen werden.
  • Bei der Verlegung muss der Kunde Folgendes angeben (oder aufzeichnen lassen): die relative Luftfeuchtigkeit in dem Raum, in dem der Boden verarbeitet wird, den Feuchtigkeitsanteil des Unterbodens, die Verlegemethode, die verwendeten Klebstoffe und alle anderen relevanten Angaben.
  • Bei der Messung der Holzfeuchte muss ein vertrauenswürdiges geeichtes elektronisches digital ablesbares Messgerät (mit Schlagelektrode) verwendet werden, wobei im Widerspruchsfall letztlich ein (anerkannter) Trockenofen ausschlaggebend ist.
  • Für alle Bodenarten ist zusätzlich eine optische Prüfung sowohl beim Lieferanten als auch beim Kunden durchzuführen.

Erfolgt keine Eingangskontrolle durch den Kunden, ist eine Reklamation nicht möglich.

4.4. Wird bei der Eingangskontrolle eine Auffälligkeit festgestellt, hat der Kunde dies dem Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu melden. Erfolgt keine Benachrichtigung, erklärt der Kunde, die Ware in gutem Zustand, pünktlich und in der vereinbarten Menge (auf Paletten-/Paketebene) erhalten zu haben. Reklamationen wegen nicht angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht erkennbar waren.

Artikel 5. Zahlung
5.1. Die Lieferung erfolgt gegen Rechnung nach Bonitätsprüfung bzw. Abnahme durch die Kreditversicherung. Die ersten Lieferungen erfolgen in bar oder per Nachnahme.
5.2. Bei Lieferung auf Rechnung ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
5.3. Der Lieferant ist berechtigt, jede Teillieferung (sofern vereinbart) in Rechnung zu stellen.
5.4. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist, gerät er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Ab dem Tag, an dem der Verzug eingetreten ist, schuldet der Kunde Zinsen auf den Rechnungsbetrag oder den offenen Teil davon. Der Zinssatz entspricht dem gesetzlichen Handelszinssatz.
5.5. Befindet sich der Kunde in Verzug, schuldet er dem Lieferanten außerdem außergerichtliche Kosten in Höhe von mindestens fünfzehn Prozent des offenen Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 150,00 €. Der Lieferant kann wählen, dass dem Kunden die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, die er selbst zu versteuern hat, oder die oben genannten fünfzehn Prozent.
5.6. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nicht nach oder hat der Lieferant begründete Befürchtungen, dass der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen wird, oder wird der Kunde gepfändet, ihm wird ein Zahlungsaufschub gewährt oder sein Konkurs angemeldet oder erklärt wurde oder er mit seinen Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung trifft, ist jede Forderung des Lieferanten gegenüber dem Kunden sofort fällig und in voller Höhe zahlbar. Darüber hinaus hat der Lieferant in diesem Fall das Recht, den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu kündigen, soweit er noch nicht (oder nicht vollständig) erfüllt ist, und die bereits gelieferten, aber noch nicht gelieferten Waren zurückzunehmen bezahlt, alles unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Schadensersatz.
5.7. Die vom Besteller geleisteten Zahlungen dienen zunächst der Begleichung der Kosten, dann der Zinsen und dann der ältesten Schulden des Lieferanten, auch wenn der Besteller einen anderen Anspruch auf seine Zahlung gestellt hat.

Artikel 6. Produkt und Garantie
6.1. Im Allgemeinen liefert der Lieferant ein Halbzeug. Er ist daher dafür verantwortlich, dass die Ware frei von Sachmängeln ist. Der fachgerechte Einbau und die Verarbeitung der Artikel zu einem Endprodukt obliegt dem Kunden und nicht dem Lieferanten. Schäden, die durch Verlegemängel, Lager- und Installationsfehler und dergleichen entstehen, gehen daher zu Lasten und auf Gefahr des Kunden und können vom Lieferanten nicht ersetzt werden.
6.2. Parkettbodenbestandteile sind Naturprodukte. Natürliche Abweichungen in Farbe, Struktur und dergleichen sind daher unvermeidbar. Geringe, handelsübliche und/oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Ausführung, Größe und Gewicht sind zulässig. Solche Abweichungen verpflichten den Lieferanten daher nicht zum Ersatz oder zur Zahlung von Schadensersatz und berechtigen den Kunden nicht, die Annahme oder Zahlung der gelieferten Ware zu verweigern. Gegenseitige Farbabweichungen einer Lieferung sind zulässig, sofern sie den europäischen Normen (CEN) entsprechen.
6.3. Beratung und Auskünfte über die zu liefernden Waren sowie Hinweise zu deren Verwendung erteilt der Lieferant nach bestem Wissen. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit seiner Ratschläge, Daten und Gebrauchsanweisungen, es sei denn, diese wurden schriftlich erteilt. Weisungen und Weisungen des Lieferanten sind vom Besteller Folge zu leisten, unbeschadet der Verpflichtung des Bestellers, nach den gegebenen Umständen eigene Prüfungen und Tests durchzuführen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter so ausgebildet und geschult sind, dass sie in der Lage sind, die vom Lieferanten gelieferten Waren ordnungsgemäß zu nutzen und zu verarbeiten.
6.4. Der Lieferant leistet zwei Jahre nach Lieferung Gewähr für Sachmängel. Für Waren, für die eine Herstellergarantie und/oder eine Importeurgarantie besteht, gelten die Garantiebestimmungen des Herstellers bzw. des Importeurs. Zusagen des Herstellers oder Importeurs außerhalb der von ihm festgelegten Garantiebestimmungen sind für den Lieferanten unverbindlich.
6.5. Die Garantie gilt nicht für Mängel, die durch normale Abnutzung, bei unsachgemäßer und/oder nachlässiger Verwendung, bei unzureichender und/oder unsachgemäßer Wartung, falscher Lagerung, Unfällen und/oder Katastrophen wie Feuer- und Wasserschäden verursacht werden , und wenn die Ware von Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten unsachgemäß verändert oder repariert wurde. Dem Lieferanten wird vom Kunden Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Arbeitstagen von der Sachkenntnis der durchgeführten Reparatur zu überzeugen. Unterlässt der Lieferant dies, gilt die Reparatur als mit Zustimmung des Lieferanten durchgeführt und es gilt die Gewährleistung. In allen anderen hier genannten Fällen ist eine Reklamation grundsätzlich ausgeschlossen, auch nicht, wenn die Reklamation innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
6.6. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung und/oder sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der betreffenden Lieferung in Verzug, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch.

Artikel 7. Beschwerden und Beschwerdebearbeitung
7.1. Reklamationen sind nur bei Vorliegen der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen möglich. Sofern keine Notfälle vorliegen, muss eine Eingangskontrolle durch den Kunden innerhalb von zwei Werktagen stattgefunden haben. Im Falle von Katastrophen wird der Kunde den Lieferanten innerhalb von zwei Werktagen informieren und die Parteien werden in Absprache eine angemessene Frist für die Eingangskontrolle festlegen. Offensichtliche Mängel müssen unter Androhung des Verlustes jeglicher Reklamationsrechte dem Lieferanten gemeldet werden. Bei fristgerechter Meldung nimmt der Lieferant den Boden zurück und es besteht für den Kunden keine Zahlungspflicht.
7.2. Reklamationen berechtigen den Kunden nicht zur Zahlungseinstellung und eine Schadensregulierung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamationen, die einen wesentlichen Teil der Bestellung betreffen, geben dem Kunden das Recht, die gesamte Bestellung abzulehnen oder abzulehnen.
7.3. Erledigt der Lieferant eine Reklamation, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann das Bemühen des Lieferanten lediglich als Nachsicht ohne Übernahme einer Haftung gewertet werden. Stellt sich heraus, dass die Reklamation zu Unrecht erfolgt ist, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, beispielsweise im Zusammenhang mit Arbeiten und gelieferten Waren, zu erstatten.
7.4. Beanstandete Ware, die sich außerhalb des Lagers des Lieferanten befindet, muss der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr einlagern. In diesem Fall hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und sie ausreichend gegen die üblichen Risiken zu versichern.
7.5. Bei der Verlegung muss der Kunde auf eine gute Mischung der gelieferten Parkettbodenkomponenten, in der Regel eine Mischung aus vier bis fünf Paketen, achten, um ein originalgetreues Abbild des Parkettbodens zu erreichen. Liegen Parkettteile vor, die hinsichtlich Auswahl, Farbe oder Materialfehlern offensichtlich unzumutbare Abweichungen aufweisen, darf der Kunde diese Teile nicht einbauen, sondern sie dem Lieferanten unverzüglich zum kostenlosen Austausch anbieten. Der Austausch der dann angebotenen Parkettteile muss in der Regel innerhalb von zwei Werktagen (bei ab Lager lieferbaren Produkten) bzw. sieben Werktagen (bei Maßanfertigungen) erfolgen. Stellt sich heraus, dass eine Ersatzlieferung innerhalb der angegebenen Frist nicht möglich ist, haftet der Lieferant für nachweislich entstandene Folgeschäden.
7.6. Stellt der Kunde bei der Verlegung Sachmängel fest, mit Ausnahme unsichtbarer oder kaum sichtbarer Mängel, wird der Lieferant nur die betreffenden Parkettteile ersetzen.
7.7. Sachmängel, die sich erst nach erfolgter Montage zeigen, können innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich beim Lieferanten gerügt werden. Zu diesem Zweck muss der Kunde dem Lieferanten spätestens zwei Wochen nach Meldung der Beanstandung durch den Endverbraucher einen Bewertungsbericht vorlegen.
7.8. Die Reklamation muss im Sinne guten Unternehmertums zunächst vom Kunden mit dem Endverbraucher abgewickelt werden.
7.9. Hat der Kunde die Beanstandung bereits selbst geprüft, kann er vom Lieferanten einen Gutachterbesuch verlangen. In diesem Fall wird der Lieferant in Absprache mit dem Kunden einen Besuchstermin mit dem Endverbraucher vereinbaren. Die Ergebnisse des Gutachterbesuchs werden vom Lieferanten an den Kunden zurückgemeldet (ggf. nach Rücksprache mit dem Hersteller, wenn es sich um ein kommerzielles Produkt für den Lieferanten handelt). Die Beurteilung von Reklamationen erfolgt objektiv unter anderem anhand der Produktspezifikationen, wie sie in den Spezifikationen des Lieferanten zu finden sind, die mittels Preislisten oder anderen Rundschreiben und Mustertafeln verbreitet werden, und zwar alles in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bedingungen. Die Parteien müssen dann zunächst versuchen, im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden.
7.10. Ist eine Beanstandung nach Ansicht des Lieferanten berechtigt, wird er nach seiner Wahl entweder die Ware kostenlos nachbessern oder eine angemessene Entschädigung zahlen.

Artikel 8. Erstattung der Verlegekosten
Wird ein Mangel festgestellt, der bei der Lieferung nicht erkennbar war und der entstandene Schaden nicht zum üblichen unternehmerischen Risiko des Bestellers gehört, kann der Lieferant zur Zahlung der Montagekosten verpflichtet werden. Der Kunde erstellt einen Kostenvoranschlag, den er dem Lieferanten zur Genehmigung vorlegt.

Artikel 9. Quoten
9.1. Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur unzureichend erfüllen kann, ist er berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise zu kündigen oder seine Umsetzung ganz oder teilweise entschädigungslos auszusetzen auf Schadensersatz festgehalten worden sein. Bei teilweiser Erfüllung durch den Lieferanten schuldet der Kunde einen anteiligen Teil des Gesamtpreises.
9.2. Unter höherer Gewalt werden verstanden: restriktive staatliche Maßnahmen jeglicher Art, Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Revolution, Streik, Betriebsbesetzung, Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, Beschlagnahme, Feuer, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Mängel an Maschinen, Transportschwierigkeiten, Mangel von Rohstoffen, Halbfertigprodukten, Materialien, Hilfsstoffen und/oder Energie, Naturkatastrophen, vollständiger oder teilweiser Ausfall eines Dritten, von dem Waren oder Dienstleistungen bezogen werden müssen, und darüber hinaus alle Umstände, die der Lieferant vernünftigerweise nicht hätte verhindern können und auf die der Lieferant keinen Einfluss hat.

Artikel 10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Das Eigentum an den vom Lieferanten gelieferten Waren geht auf den Kunden über, nachdem der Kunde dem Lieferanten alles bezahlt hat, was er dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Lieferung dieser Waren schuldet – einschließlich nicht nur des Kaufpreises, sondern auch etwaiger Zinsen und Kosten . .
10.2. Der Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, über die vom Lieferanten gelieferten Waren zu verfügen und darüber zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, für den Fall der Verfügung oder Veräußerung an den von ihm gegen Dritte erworbenen Forderungen ein stilles Pfandrecht zugunsten des Lieferanten zu begründen.
10.3. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag nicht nach oder hat der Lieferant begründete Befürchtungen, dass der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommen wird, ist der Lieferant – zusätzlich zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten beschriebenen Rechten – verpflichtet - berechtigt, die an den Kunden gelieferten Waren zurückzunehmen. Dieses Recht besteht insbesondere – aber nicht ausschließlich –, wenn der Kunde gepfändet wird, wenn der Kunde einen Zahlungsaufschub beantragt, wenn für den Kunden Insolvenz beantragt oder erklärt wurde oder wenn der Kunde mit einem oder mehreren von ihnen eine Zahlungsvereinbarung getroffen hat seine Gläubiger. Treffer.
10.4. Der Kunde hat dem Lieferanten unter Ausnutzung seines Eigentumsvorbehalts Zugriff auf die von ihm gelieferte Ware zu gewähren. Soweit erforderlich, ermächtigt der Lieferant den Kunden unwiderruflich zur Rücknahme seines Rechtes.
10.5. Gefährdet der Verlust des Eigentumsrechts an den vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Vermischung, Verbindung, Verbindung, Verformung oder aus anderen Gründen, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, an der durch die Entstehung, Verbindung, Vermischung, Verformung oder aus einem anderen Grund entstehenden Sache, die der Lieferant dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, beim Lieferanten ein stilles Pfandrecht zu begründen Auf Anfrage und zur Erfüllung dieser Zusage wird er seine volle Mitarbeit leisten. Das Pfandrecht an der Ware bleibt bestehen, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich Zinsen und gerichtlicher sowie außergerichtlicher Kosten, erfüllt hat. Lässt der Lieferant oder der Kunde die Ware durch und/oder für Dritte verarbeiten, so berührt dies die Eigentums- und Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten an der Ware nicht.

Artikel 11. Rücklieferungen
11.1. Der Lieferant ist in keinem Fall zur Annahme von Rücklieferungen verpflichtet. In Absprache mit und nach Zustimmung des Lieferanten können Rücklieferungen von Lagerware aus der Preisliste und mit Standardabmessungen erfolgen. Sonderrampengrößen, Fischgrätenböden und Sondermuster sind vom Umtausch ausgeschlossen.
11.2. Für die Abwicklung einer Rücksendung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens zwanzig Prozent des Kaufpreises erhoben, außerdem werden eventuell anfallende Frachtkosten berechnet. Restbestände müssen innerhalb eines Monats nach dem Kauf zurückgegeben werden. Sie müssen unbeschädigt und sauber sein und stets feuchtigkeitsfrei und erhitzt gelagert worden sein. Sie müssen außerdem immer in der Originalverpackung zurückgesandt werden. Zusätzliche Materialien, lose Teile und Reste von Anwendungsartikeln sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Alle Rücklieferungen müssen gut verpackt, auf Paletten und in Wickelfolie und/oder Kabelbinder geliefert werden und das Holz muss den richtigen Feuchtigkeitsgehalt haben. Erfüllt eine Rücksendung diese Voraussetzungen nicht, wird sie nicht angenommen und erfolgt auf Kosten des Kunden zurück.
11.3. Die Rücksendung erfolgt kostenfrei an die Niederlassung des Lieferanten oder den Geschäftssitz des Importeurs. Der Transport der retournierten Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.

Artikel 12. Rechtswahl und Wohnsitz
12.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt ausschließlich niederländisches Recht. Das „Wiener Kaufrecht“ findet keine Anwendung und wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten zuständig.

Eingereicht bei der Handelskammer am 30. Januar 2024